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Die doppelte Rechnung oder wie es einem Kehrgebührenpflichtigen erging, der zu fragen wagte, was alles auf der Rechnung stand.
Anfang Februar 2001 wurde meine neu installierte Heizungsanlage vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen. Als Kunde eines qualitäts- und kundenorientierten Handwerksbetriebs erhalte ich üblicherweise eine Rechnung, die ich ohne Paragrafenstudium verstehe und aus der ich die zu bezahlenden und erbrachten Leistungen entnehmen kann. Dies war bei der Rechnung (Anlage 1) nicht der Fall. Ich konnte mir unter den Positionen "Lfd.Nr.18.1.1", Lfd.Nr.18.1.4" und "-30%" einfach nichts vorstellen. Zudem hatte ich schon zuvor für die Immissionsmessung an der gleichen Anlage, die etwa 2 Wochen zuvor stattfand, bereits 71,48 DM bezahlt (Anlage 2). Nachdem ich den Herrn Bezirksschornsteinfegermeister telefonisch nicht erreichen konnte, bat ich ihn schriftlich um nähere Auskunft, welche Arbeiten durchgeführt und in Rechnung gestellt wurden. Der Herr Bezirksschornsteinfeger teilte mir mit, dass ich gegen § 63 HBO und dann wiederholt gegen § 63.3 HBO 1) verstoßen hätte. Eine Erläuterung zu Art und Umfang der durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten habe ich bis heute noch nicht erhalten. Ich bekam lediglich eine Kopie des "Gebührenverzeichnisses zu §1 Abs. 1". Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass meine Bitte um nähere Erläuterung den Herrn Bezirksschornsteinfegermeister regelrecht erzürnt hat. Wie er mir mitteilte, war seiner "Angestellten" ein Fehler unterlaufen. Sicherlich als Strafe für mein ungebührliches Verhalten wurde die beanstandete Rechnung (Anlage 1) in zwei neue Rechnungen (Anlage 3 und 4) aufgeteilt, die nun um insgesamt 111,36 DM höher ausfielen als die ursprüngliche Rechnung. Die durchgeführten Arbeiten waren aus der neuen Rechnung trotzdem nicht ersichtlich. Die Überprüfung der Rechnungen durch das Landratsamt ergab, dass der Herr Bezirksschornsteinfegermeister völlig korrekt gehandelt hat. Er musste die Gebühren in Höhe der zweiten Rechnungen nehmen. Er konnte nicht anders. Wohl dem, dem das Gesetz auf eine derart einträgliche Weise gewogen ist. Es ergibt sich nachstehende Gebührenbilanz:
442,68 DM für ca. 55 Minuten einfachster Tätigkeiten, wie beispielsweise dem Abschreiben von Typenschildern. Der Zentralinnungsverband (ZIV) der Schornsteinfeger führt in seinem Informationsblatt zur Zertifizierung des Schornsteinfegerhandwerks nach ISO 9001 aus:"Qualität sorgt für Sicherheit. Wir messen uns an den höchsten Ansprüchen" und "Die neue Qualitäts-Norm garantiert Ihnen einen erstklassigen Service und Termintreue. Außerdem bietet sie Ihnen eine klare Übersicht über alle anfallenden Leistungen und Kosten" Anmerkung: Ich hätte die Fertigstellung der neuen Heizungsanlage unverzüglich dem Bezirksschornsteinfegermeister mitteilen müssen. Aber woher soll ich das wissen? Als Kehrgebührenpflichtiger, der beruflich mit der Schornsteinfegerei nichts zu tun hat und sich allenfalls alle 25 Jahre eine neue Heizungsanlage zulegt? Doch wie heißt es so schön? "Nichtwissen schützt nicht vor Strafe". Und ein Schornsteinfeger fühlt sich als Amtsperson, die dem Bürger zu sagen hat, "wo der Bartel den Most holt". |
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