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Die Schornsteinfegergesetze von 1937 / 1969 - Eine Synopse -

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Hier können Sie eine ausführliche Synopse zu den Schornsteinfegergesetzen von 1935 und 1937 einsehen und herunterladen.

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Titel- und Unterschriftsblatt des Schornsteinfegergestzes von 1935

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Titel- und Unterschriftsblatt des Schornsteinfegergesetzes von 1937

Wir haben ein modernes Schornsteinfegergesetz...

Wir haben ein modernes Schornsteinfegergesetz" entrüstete sich eine freundliche und hilfsbereite junge Dame von der Schornsteinfegerbetreuungsstelle des Landratsamtes. Ich hatte Sie gefragt, ob das Schornsteinfegergesetz nicht Relikte aus den zwöf dunklen Jahren der jüngeren deutschen Geschichte enthalten würde.  

Im Folgenden wollen wir den Versuch wagen, das Schornsteinfegergesetz aus dem Jahre 1937, das uns die Einrichtung des systematischen, deutschlandweiten "Kehrbezirks" bescherte, mit dem "modernen" Schornsteinfegergesetz aus dem Jahre 1994 zu vergleichen. Dabei beschränken wir uns auf die wesentlichsten Bestimmungen.

Das Ergebnis ist äußerst aufschlussreich:  

So modern ist das Gesetz von 1994 nicht. Es ist zwar in einer modernen Schrifttype geschrieben und die Paragraphen wurden neu angeordnet. Auch gibt es keine "Kehrbezirke mit höherem Einkommen" für politisch bewährte und verdienstvolle Bezirksschornsteinfeger mehr und die Maschenweite der sozialen Schornsteinfegerhängematte wurde den Erkenntnissen des modernen Sozialstaates angepasst. Das Aufgabenspektrum der Schornsteinfeger wurde erweitert, entspricht aber nicht den heutigen Erkenntnissen der modernen Heizungstechnik. Im Wesentlichen blieb Alles beim Alten.

 

  • Insbesonders für uns Kehrgebührenpflichtige änderte sich nichts, im Gegenteil das Gesetz wurde ausschließlich den Schornsteinfegerinteressen angepasst:
  • Nach wie vor werden mit maßlos überzogenem bürokratischem Aufwand Kehrbezirke eingerichtet, geändert und verwaltet und mit Schornsteinfegern in Steuer verschlingenden Bewerberlistenführungsprozessen besetzt.
  • Nach wie vor sind die Wohnungen und Häuser der Kehrgebührenpflichtigen für die Besuche der Schornsteinfeger und deren beamtetes Betreuungspersonal für vogelfrei erklärt.
  • Nach wie vor können die Schornsteinfeger und deren beamtetes Betreungspersonal die Wohnungen und Häuser der Kehrgebührenpflichtigen ohne richterlichen Beschluss im Rahmen einer zweifelhaften "Feuerstättenschau" betreten und durchsuchen.
  • Nach wie vor sind für mehr oder weniger sinnvolle "Dienstleistungen" Zwangsgelder zu entrichten, die bei Nichtbezahlung vom Staat zwangsweise beigetrieben werden.
  • Nach wie vor wird das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers beschnitten und die Grundsätze einer Wettbewerbs orientierten Gesellschaft mit Füßen getreten.
  • Nach wie vor bieten die Schornsteinfeger "Dienstleistungen" an, die auf einem freien Markt unverkäuflich sind, da diese schlicht und einfach nicht benötigt werden.

 

 

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Schornsteinfegergsetz von 1937 Schornsteinfegergesetz von 1994 Anmerkungen
Kehrzwang
§ 3
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die durch die Kehrordnung als kehrpflichtig bezeichneten Schornsteine aller Art, die Feuerstätten und deren Rauchableitungen zu den in der Kehrordnung angegebenen Fristen durch den Bezirksschornsteinfeger-meister reinigen zu lassen.
§ 1
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. zu lassen.
§ 1
Seit mehr als 60 Jahren sind wir nun verpflichtet den Schornsteinfegern die Zwangsdienstleistungen abzunehmen. Ein weltweit einzigartiges System der Unterstützung für eine privilegierte Kaste.

§ 1
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 1
Das "Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung" gab es 1937 noch nicht. Soweit es die Schornsteinfeger und deren Schutzbehörde betrifft gibt es das "Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung" auch heute noch nicht.
Einrichtung von Kehrbezirken
§ 1 Abs 1
Die höhere Verwaltungsbehörde hat Kehrbezirke einzurichten und in jedem Kehrbezirk einen Bezirksschornsteinfegermeister auf Widerruf zu bestellen.
§ 2 Kehrbezirke
Zur Wahrnehmung der Kehr- und Überprüfungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.

In Deutschlands dunkelster Zeit wurden landesweit und systematisch die Gebietsmonopole der Schornsteinfeger eingerichtet.


Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden

Die Politik hält den Bürger offensichtlich zu dumm und zu verantwortungslos, um den Schornstein selbst kehren zu dürfen.
Größe der Kehrbezirke
§ 2 Abs 1
Die Interessen der Feuersicherheit sind für die Bemessung der Größe des Kehrbezirks maßgebend.
§ 22 Einteilung der Kehrbezirke
Die Kehrbezirke sind so eingeteilt, daß die Feuersicherheit gewährleistet ist, der Bezirksschomsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann, die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern, sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.

Heute bestimmt nicht mehr die Feuersicherheit, sondern die Einkommenssicherheit der Feger die Größe der Kehrbezirke.
§ 3 Abs 1 Kehrbezirke mit höherem Einkommen
Um besonders tüchtigen und Bezirksschornsteinfegermeistern eine Aufstiegsmöglichkeit zu geben, hat die höhere Verwaltungsbehörde ... größere Kehrbezirke zu bilden, deren Einkommen über dem Durchschnittseinkommen der übrigen Kehrbezirke liegt


Das gibt es natürlich heute nicht mehr. Den Deutschen sind alle Schornsteinfeger gleich lieb und vor allem teuer.
Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung
§ 5 Abs 1
Die höhere Verwaltungsbehörde hat in den durch fünf teilbaren Jahren nachzuprüfen, ob im Interesse der Feuersicherheit die Kehrbezirkseinteilung zu ändern ist.
§ 23
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.

§ 5 Abs 2
Vor Neueinteilung von Kehrbezirken sind die Handwerkskammer, der Obermeister, der Gesellenwart der Schornsteinfegerinnung ... zu hören.
§ 23
Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.

§ 5 Abs 3
Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister weder ein Widerspruchsrecht noch einen Anspruch auf Entschädigung
§ 23
Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung.

Hat er nun (2007) ein Widerspruchsrecht oder nicht?
Vergabe der Kehrbezirke / Bewerberliste
§ 10 Abs 1
Schornsteinfegermeister, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Sie erhalten mit der Eintragung keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Bestellung.
§ 4 Bewerbung
Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen..

Sehen Sie einen Unterschied?

Die Bewerberliste wird von der höheren Verwaltungsbehörde geführt
§ 4 Bewerbung
Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführtdie Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern,

Was ist ein angemessenes Einkommen? Ein angemessenes Einkommen wäre doch ein Einkommen, das im Wettbewerb erwirtschaftet wird.
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
§ 21 Abs 1
Die Reihenfolge der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste. ....
§ 21 Abs 3
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt wegen der bevorzugten Bestellung von Mitgliedern der NSDAP eine Ausnahmeregelung zu treffen.
§ 6
Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem rang der Eintragung in die Bewerberliste.

Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ist natürlich heute kein Grund mehr zu einer bevorzugten Beförderung zum Bezirksschornsteinfegermeister.
Wer ist Bezirksschornsteinfegermeister?

§ 3
Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist.

Offenbar wusste man 1937 noch wer und was ein Bezirksschornsteinfegermeister ist.

Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Als Feuerstättenschauer ist er Beauftragter der Polizeibehörde.
§ 3
Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionschutzes sowie der rationellen Ernergieverwertung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.

Sehen Sie einen Unterschied?
Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf Probezeit
§ 23 Abs 1
Der Bezirksschornsteinfegermeister ist ein Jahr zunächst auf Probe zu bestellen
§ 23 Abs 2
Vor der endgültigen Bestellung ist durch eine Nachschau festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist.
§ 23 Abs3
Wenn durch die Nachschau festgestellt ist, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde seine probeweise Bestellung aufzuheben.
§ 7 Probezeit
Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für die Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben.

Sehen Sie einen Unterschied?
Wann endet die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister?

§ 8 Erlöschensgründe
Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3); Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4); Versetzung in den Ruhestand (§ 10); Erreichen der Altersgrenze (§ 9); Tod.

Offensichtlich war 1937 die Bestellung des Bezirksfegers auf 1000 Jahre vorgesehen.
Widerruf der Bestellung
§ 47
... ist zu widerrufen, wenn... der Bezirksschornsteinfegermeister wegen unverbesserlicher Trunksucht seine Berufspflichten nicht mehr erfüllen kann; ...


Heutzutage darf der Schornsteinfeger besoffen auf das Dach klettern.
Gesellen
$ 37 Abs 1
Der Bezirksschornsteinfegermeister muß mindestens einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten beleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich
§ 15 Gesellen
Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich.


Inhaber von Kehrbezirken mit höherem Einkommen kann zur Wahrung der Feuersicherheit die zeitweise oder dauernde Einstellung eines zweiten Gesellen durch die Aufsichtsbehörde auferlegt werden.

Die zuständige Behörde kann Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet sind.

Sollte es heute auch noch Kehrbezirke mit höherem Einkommen geben?
§ 37 Abs 4
Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.

Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.

Wer hätte das gedacht?
Lerlinge / Auszubildende
§ 38 Abs 1
Jeder Bezirksschornsteinfegermeister darf nur einen Lehrling halten. § 38 Abs.2 Lehrlinge dürfen die Kehrarbeiten nicht selbstständig ausführen. Sie dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten.
§ 16 Lehrlinge
Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten.

Offensichtlich darf der Bezirksschornsteinfegermeister heute mehrere Lehrlinge "halten"
Zugehörigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Feuerwehr
§ 31
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat, solange es seine körperlichen Kräfte zulassen, der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes anzugehören.
§ 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören.

Warum eigentlich? Vielleicht um als Haus- und Wohnungskundiger der Feuerwehr den Weg zu weisen? Mit 60 ist heute Schluß
Residenzpflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 30
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks wohnen
§ 17 Wohnsitz
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Offensichtlich gibt es nur noch soziale Härten, da kaum einer der Bezirksfeger in seinem Kehrbezirk wohnt. Siehe auch "Der entlegene Kehrbezirk"
Gebührenordnung
§ 8 Abs 1
Die höhere Verwaltungsbehörde erläßt nach Anhörung eines Sachverständigenausschusses eine Kehrordnung und eine Kehrgebührenordnung.
§ 8 Abs 2
Der Sachverständigenausschuß besteht aus einem Vertreter der Städte und der übrigen Gemeinden, der Hausbesitzerorganisation und dem Obermeister der Schornsteinfegerinnun
§ 24
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Absatz 2 zu erlassen.

Sehen Sie einen Unterschied?
Einziehung der Gebühren
§ 9
Die Kehrgebühr wird durch den Bezirksschornsteinfegermeister erhoben.
§ 25
Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.

§ 9
Sie (die Gebühr) ist eine öffentliche Last des Grundstücks
§ 25
§ 25 Die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren.

§ 30, Satz 3
Auf Anfordern hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Rechnung vorzulegen, in der die aufgeführten Arbeiten einzeln aufgeführt sind.
§ 25
Der Bezirksschomsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütung für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

Warum gibt es so viele unverständliche Rechnungen wenn eine spezifizierte Rechnung auszustellen ist?
§ 9
Rückständige Gebühren werden nach Feststellung durch die Aufsichtsbehörde wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden kann, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. Streitigkeiten entscheidet die Aussichtsbehörde
§ 25
Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. Immerhin wird heute der Beizutreibende zuvor gehört

Immerhin wird heute der Beizutreibende zuvor "gehört" und nach unserer Erfahrung aber stets überhört.

Zuletzt aktualisiert: 01.03.2004  

Quellen: 

Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15.April 1935, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Nr. 41 vom 17.April 1937 Schornsteinfegergesetz von 1994

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