04.09.2010::Druckversion
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Wir antworten auf ein Flugblatt des Zentralinnungsverbandes der Schornsteinfeger

Um es vorweg zu sagen: Wir haben keine Angst vorm "Schwarzen Mann".  

In einem Flugblatt, herausgegeben vom Zentralverband der deutschen Schornsteinfeger e.V. gemeinsam mit dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) wird der Interessensgemeinschaft vorgeworfen, unwahre Behauptungen über das Schornsteinfegerhandwerk zu verbreiten.  

Wir stellen hiermit fest, dass wir keine unwahren Behauptungen über einzelnen Personen oder das Schornsteinfegerhandwerk verbreiten. Die Interessensgemeinschaft zeitgemässes Schornsteinfegerwesen nimmt zum Flugblatt "Wer hat Angst vorm Schwarzen Mann" Stellung und berichtigt die Aussagen wie folgt:

Muss die Messung des Schornsteinfegers an der Heizungsanlage bezahlt werden oder nicht?  

Natürlich sind die Schornsteinfeger und die sogenannten "Aufsichtsbehörden" der Meinung, dass bezahlt werden muss und was - nach Meinung dieser Leute - bezahlt werden muss, steht in den diversen "Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen" der Länder. Wer nicht bezahlt, der bekommt es mit einer behördlichen Beitreibungsstelle zu tun und bezahlt dann eben noch die Beitreibungskosten und Diverses mehr. Bezahlt muss selbst dann, wenn ein beschwerlicher Dachaufstieg durch einen flüchtigen Prüfungsblick durch das Kamintürchen im Keller ersetzt wird oder "nicht alles gemacht wird". Jeder Bürger sollte sich aber einmal klarmachen, inwieweit Preis und Leistung für ihn in Einklang stehen.  

Einige Leute sind jedoch der Ansicht, dass es sich der Bezahlung der Immissionsmessung anders verhält. Laut § 52 (4) BImSchG besteht Kostenfreiheit für beanstandungsfrei überprüfte Anlagen (siehe Fußnote 4))

Gibt es das Schornsteinfegersystem wirklich nur in Deutschland? 

In keinem Land der Erde gibt es ein derart rigoroses und rücksichtslos durchgesetztes Schornsteinfegermonopol wie in Deutschland. Es ist wirklich einzigartig in der Welt.  

Dazu einige Vergleichszahlen:  

Wir glauben bei einem Verhältnis von 3 Schornsteinfegerbetrieben in Frankreich zu 97 Schornsteinfegerbetrieben in Deutschland, bezogen auf jeweils 1 Million Einwohner, erübrigt sich jeder Kommentar.  

Anzumerken ist ferner, dass in all diesen Ländern die Schornsteinfeger dem Wettbewerb ausgesetzt sind und ein wesentlich größeres Aufgabenspektrum abdecken. So bietet beispielsweise der belgische Schornsteinfeger auch die Wartung und Reparatur von Feuerungsanlagen an. In den anderen Ländern verstehen sich die Schornsteinfeger als "Dienstleister rund um die Heizung". In Deutschland ist dies leider nicht der Fall. Die Schornsteinfeger sind hierzulande ausschließlich Kontrolleure des Bürgers, die nach übertriebenen staatlichen Vorgaben überwachen und prüfen.  

Vergleiche mit kommunalen Versorgungseinrichtungen sind unseres Erachtens nicht zulässig. Zwar gibt es auch dort monopolartige Strukturen und eine vergleichbare Gebührenwillkür, es werden jedoch im Gegensatz zu dem Schornsteinfegern echte Dienstleistungen erbracht, die der Bürger benötigt 2).  

Trotz der hohen Dichte der Schornsteinfegerbetriebe in Deutschland gibt es in den Ländern mit einer geringeren Dichte und einem liberalisierten und wettbewerbsorientierten Schornsteinfegerrecht keine höhere Zahl an Unfällen im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen.3)

Könnte der freie Markt die Kosten für Schornsteinfeger billiger machen? 

Diese Frage kann man eindeutig mit "Ja" beantworten.  

Für einfachste Arbeiten hat der Bürger Gebühren in einer Höhe zu bezahlen, bei denen ein Handwerker im Wettbewerb vor Neid erblasst. Zudem werden die Gebühren für verzichtbare Arbeiten, wie dem "Reinigen" sauberer Gas- Ölheizungskamine und unnötig häufigen Immissionsmessungen extrem hohe Gebühren berechnet. Beispielsweise könnte auch die Immissionsmessung von einem zertifizierten Wartungsdienst zu geringsten Zusatzkosten mit erledigt werden. Ein Sonderangebot - und sei es noch so billig - ist zu teuer eingekauft, wenn es nicht benötigt wird.  

Monopoldienstleistungen sind stets teurer als Dienstleistungen, deren Preise im freien und fairen Wettbewerb gebildet werden. Die Preisentwicklung bei Telekommunikationsdienstleistungen ist ein eindrucksvolles Beispiel. Auch damals wurde von den Inhabern des Fernmeldemonopols behauptet, dass die Liberalisierung die Preise in die Höhe treiben würde. Das Gegenteil ist eingekehrt. Milton Friedman bemerkt dazu: "Der Markt und nicht das Monopol schützt den Verbraucher".

Stimmt es wirklich, dass die Nazis das Schornsteinfegerrecht erfunden haben? 

Wir haben niemals behauptet, dass die Nazis das Schornsteinfegerrecht "erfunden" haben und die Unterstellung, dass wir diese Behauptung dazu benutzen würden, die Schornsteinfeger zum Schweigen zu bringen, weisen wir hiermit zurück.  

Es ist jedoch eine Tatsache, dass das rigorose Gebietsmonopolsystem des "Bezirksschornsteinfegermeisters" zusammen mit dem absoluten Zutrittsrecht in die Wohnungen der Kehrgebührenpflichtigen in den Jahren 1935 / 1936 eingeführt wurde. Ob dabei das Motiv einer Überwachung der Bevölkerung eine Rolle gespielt hat, vermögen nicht wir, sondern allenfalls die Historiker zu beantworten.  

Es ist auch richtig, dass das Schornsteinfegergesetz novelliert wurde. Das Schornsteinfegergesetz ist jedoch nur marginal und nicht in den entscheidenden Punkten des Monopols und des Zutrittsrechts modernisiert worden. Dafür hat die starke, mit den Gebühren der Kehrgebührenpflichtigen finanzierte Schornsteinfegerlobby vortrefflich gesorgt.

Sind Schornsteinfeger Spitzel des Staates, die unsere Privatsphäre ausspionieren? 

Wir haben nicht gesagt, die Schornsteinfeger seien Spitzel des Staates. Es gibt jedoch Anhaltspunkte dafür, dass für ein lukratives Zubrot im Wege der Amtshilfe gerne Sonderaufgaben für die Verwaltung mit erledigt werden. Natürlich kann dies nicht unbedingt als "Spitzeldienst" bezeichnet werden.  

So haben die hessischen Schornsteinfegerinnungen mit dem hessischen Umweltministerien einen Vertrag geschlossen, der die Schornsteinfeger verpflichtet dem Umweltamt diejenigen Betreiber von Heizöllagerstätten festzustellen und zu melden, die diese nicht ordnungsgemäß der Behörde angezeigt haben. Ferner dürfte die Debatte zur Heranziehung von Schornsteinfegern zur Erleichterung des "Grossen Lauschangriffs" noch in aller Ohren sein. Glücklicherweise haben die Berufsvertretungen der Schornsteinfeger gegen letzteres Protest eingelegt.  

In der Publikation "Norddeutsches Handwerk" vom 06.03.2003 berichten die Schornsteinfeger, dass sie 180 Millionen Daten an die Behörden übermitteln. In Anbetracht des Umstandes, dass es in Deutschland nur etwa 13 Millionen Heizungsanlagen gibt, muss es gestattet sein, dass sich der Bürger über die 167 Millionen sonstigen übermittelten Daten Gedanken macht. Dies gilt umso mehr, da der Schornsteinfeger per Gesetz Zutritt zu allen Räumen eines Hauses hat - in denen er eine Feuerstelle "vermutet" - und für Datensätze im öffentlichen Bereich Vergütungen von drei bis vier Euro als üblich angesehen werden. Im Übrigen konnten wir bisher noch von keinem Schornsteinfeger eine schriftliche Zusage bekommen, dass mit den Daten kein Handel betrieben wird. Gründe für eine Überwachung der Bevölkerung gibt es genug. Man denke beispielsweise nur an die GEZ, die Hundesteuer, diverse Baumsatzungen, usw, usw.

Müssen Schornsteinfeger für Fehler wirklich nicht haften? 

Der Schornsteinfeger haftet eben nicht wie jeder Handwerker. Er wird nicht vom Kehrgebührenpflichtigen beauftragt sondern führt seine Überwachungstätigkeiten im Auftrag des Staates aus. Dies bedeutet, dass der Staat haften müsste, wenn etwas passiert. Inwieweit dies der Fall ist, ist umstritten. Im Übrigen wurde das Staatshaftungsgesetz vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben.  

Ob und inwieweit eine Haftpflichtversicherung des Bezirksschornsteinfegermeisters einspringt, ist nicht sicher. Entgegen vielfacher Behauptungen muss kein Schornsteinfeger eine Haftpflichtversicherung haben oder nachweisen1). So wurde einem Kehrgebührenpflichtigen vom Regierungspräsidium Darmstadt mitgeteilt, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung allein im Verantwortungsbereich des Schornsteinfegers liegt, obwohl die Versicherungsprämien in die Festsetzung der Gebühren einfließen. Ferner ist uns nicht bekannt, dass der Schornsteinfeger irgendeine Art von Gewährleistung auf seine Überwachungs- und Kehrtätigkeit gibt.  

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gebührenpflichtige schlechte Karten besitzt, wenn etwas passieren sollte.

Erfinden Schornsteinfeger Mängel um ihre Tätigkeiten zu rechtfertigen? 

Dies haben wir nicht behauptet. Selbstverständlich sind moderne Heizungsanlagen und deren Abgaseinrichtungen nicht zu 100% frei von Mängeln. Es gibt keine Technik ohne Restrisiko. Aber moderne Heizungsanlagen sind wartungsfreundlich, umweltverträglich und zuverlässig geworden. Zudem sind die Betreiber moderner Heizungsanlagen an dem Wohlfunktionieren interessiert. Dafür sorgen schon die sehr hohen Brennstoffkosten.  

Wir sind der Auffassung, dass es dazu nicht der Bevormundung durch Schornsteinfeger bedarf, um auf diesem Gebiet für weiteren technischen Fortschritt zu sorgen. Uns ist keine, von den Schornsteinfegern unabhängige Statistik, Untersuchung oder Mängelerhebung bekannt, die die Behauptung der Schornsteinfeger untermauern, dass 30 Prozent der Heizungsanlagen Mängel aufweisen.

Wieso kommt nach dem Heizungsbauer der Schornsteinfeger und prüft meine Heizung? 

Dies würden wir auch gerne wissen; denn dafür gibt es keine Rechtfertigung mehr. Für Installation und Wartung ist primär der Heizungsbauer der Fachmann und nicht der Schornsteinfeger. Viele Heizungsbauer sind heute schon nach ISO 9001 zertifiziert. Damit ist sichergestellt, dass diese Heizungsbauer über die entsprechende Sachkenntnis sowie über das notwendige Vertrauen und die Zuverlässigkeit verfügen, damit sie eine Bescheinigung über die "Sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage und die ordnungsgemäße Abgasführung" gegenüber der Behörde abgeben können.  

Der schöne Grundsatz "Wer wartet darf nicht prüfen" hat in einer immer mehr technisierten Welt die Berechtigung verloren. In den meisten Fällen hat der Prüfer naturgemäß weniger Einblicke in die Komplexität technischer Vorgänge, als derjenige, der die Technik entwickelt, herstellt und wartet. Im Übrigen werden alle Heizungsanlagen seitens des Staates typgeprüft und sind EU-weit zugelassen.

Ist das Schornsteinfegerrecht mit dem EU-Recht und der Niederlassungsfreiheit überhaupt vereinbar? 

Wir geben gerne zu, dass jeder EU-Bürger, und damit auch ein nichtdeutscher EU-Bürger die Möglichkeit hat sich für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zu bewerben, wenn er die gleichen Voraussetzungen wie sein deutscher Kollege erfüllt. Diese Möglichkeit gibt es allenfalls in der Theorie und nicht in der Praxis. Ein französischer Schornsteinfeger bringt eben nicht die gleichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger mit und selbst dann nicht, wenn er in Qualifikation und Kundenfreundlichkeit den hiesigen Schornsteinfegern haushoch überlegen ist. Dafür hat der exklusive Club der Schornsteinfegerlobbyisten gesorgt. Der ausländische Schornsteinfeger wäre allenfalls ein Konkurrent um die Zuteilung eines Kehrbezirks. Für den Bürger ändert sich nichts, solange das Schornsteinfegermonopol aufrecht erhalten wird. 

Ob die Gebühren der deutschen Schornsteinfeger im europäischen Vergleich über oder unter dem Durchschnitt liegen, ist für den Bürger schlicht uninteressant. Für den Bürger zählt der Mehrwert, den er mit einer Schornsteinfegerdienstleistung erhält. Zu häufige und damit überflüssige Immissionsschutzmessungen und das Kehren bzw. Prüfen sauberer Schornsteine bringen dem Bürger vermeidbare Kosten aber keinen Zugewinn an Sicherheit und sind daher in jedem Falle zu teuer.

Verdienen sich Schornsteinfeger eine goldene Nase? 

Wenn wir den Verdienst eines Bezirksschornsteinfegermeisters in das Verhältnis zu seiner Ausbildung, seinem Arbeitplatzrisiko, seiner Arbeitszeit, seiner Verantwortung und seiner Altersversorgung setzen, meinen wir "ja". Trotz des Hauens und Stechens unter den Schornsteinfegern um einen Claim, genannt "Kehrbezirk", hat man den Eindruck, dass die Kehrbezirke vom Vater auf den Sohn vererbt werden. Wo gibt es schon einen "Unternehmer" mit staatlicher Arbeitsplatzgarantie und staatlich garantiertem Einkommen bei minimaler Arbeitsbelastung?  

Genaue Zahlen über den Verdienst eines Bezirksschornsteinfegermeisters sind uns nicht zugänglich. Diese werden sorgsam verschleiert. Offiziell werden diese mit der Endstufe im mittleren technischen Staatsdienst (A9 plus Zulage) angegeben. Darin nicht enthalten sind die Einkünfte aus den Abnahmen von Heizungsanlagen, die pro Heizungsanlage bis zu 250 Euro betragen können. Verglichen mit einem Heizungsinstallationsbetrieb hat ein Schornsteinfegerbetrieb minimale Investitions- und Betriebskosten. Sogar die Inkassokosten werden vom Staat übernommen. 

Alles in allem dürfte der Verdienst eines Bezirksschornsteinfegermeisters mit dem Verdienst eines Ministerialdirigenten oder eines Arztes mit einer gut gehenden Praxis vergleichbar sein. Die Angabe von monatlich 2400 Euro brutto gilt für einen Schornsteinfegergesellen. Was der Bezirksschornsteinfegermeister verdient wird nicht gesagt. 

Auch in diesem Jahr wurden wiederum die Schornsteinfegergebühren in Hessen nach oben "angepasst". Dies in einer Zeit steigender Arbeitslosigkeit, in der die Löhne, Renten und Pensionen gekürzt werden.  

Es ist richtig, dass die Gebühren von den Wirtschaftministerien der Länder unter Anhörung der Schornsteinfeger sowie der Haus- und Grundbesitzervereine festgelegt werden. In der Praxis jedoch werden jedoch die Schornsteinfeger erhört und die Haus- und Grundbesitzervereine überhört.  

Dazu ein typisches Beispiel:  

Der Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg, Dr. Döring, hat anlässlich seiner Ernennung und Einkleidung zum "Ehrenschornsteinfegermeister" folgendes ausgeführt (Zitat):  

... "Ich danke den Vertretern Ihres Handwerks in der Schornsteinfegerinnung Stuttgart und dem Landesinnungsverband für die große Mithilfe bei der Mitwirkung bei der Entwicklung der neuen Kehrordnung und sämtlicher Vorschriften, die dazu notwendig sind ... so haben Sie wesentlichen Einfluss auf die Rechtsvorschriften, die in einem Ministerium entworfen werden" ...  

Im Klartext heißt dies, dass die Schornsteinfeger Art und Häufigkeit ihrer überwiegend überflüssigen "Dienstleistungen" sowie die dazugehörigen Schornsteinfegergebühren dem Ministerium diktieren durften. Der Bürger, der letztendlich die Zeche bezahlen muss, wird nicht gefragt. Der Haus- und Grundbesitzerverein Baden- Württembergs vertrat daraufhin die Meinung, dass es zwischen dem Ministerium und dem Berufsstand der Schornsteinfeger eine zu große Nähe gäbe. Sie führten ferner aus, dass sie in Dörings Ressort dagegen kein Gehör fänden und trotz ihres regelmäßigen Protests den Schornsteinfegern Jahr für Jahr höhere Gebühren genehmigt würden.  

Wir finden, dass damit zur Festlegung der Schornsteinfegereinkommen alles gesagt ist und erlauben uns die Feststellung, dass es nicht verwunderlich ist, wenn manche Leute dadurch Parallelen zu den Praktiken der Mafia ziehen.

Fußnoten:

  1. Siehe Kommentar von Musielak et al. Zum Schornsteinfegergesetz, 5. Auflage, 1998, zu § 3
  2. Siehe auch: "Tatsachen, Schornsteinfegerdichte in verschiedenen Teilen der Erde" auf dieser Website
  3. Siehe auch: "Tatsachen, Zusammenfassung der Aussagen über die Statistiken über CO-Tote in Deutschland, Belgien und Frankreich"
  4. Wortlaut von § 52 BImSchG :
  5. Abs. 1 : Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen . .....
  6. Abs. 2 : Eigentümer und Betreiber von Anlagen ..... sind verpflichtet , den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt ..... auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschliesslich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten . .....
  7. Abs. 4 : ..... Kosten , die durch sonstige Überwachungsmassnahmen nach Abs. 2 oder 3 entstehen , trägt der Auskunftspflichtige , es sei denn , die Massnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen , wenn die Ermittlungen ergeben , dass
  8. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden ..... sind . .....
  9. Bezeichnenderweise ist ausgerechnet der Abs. 4 im sog. "Arbeitsblatt 601" des ZIV nicht abgedruckt ! Ein Schelm , wer Böses dabei denkt !
  10. Der Kommentar von Jarass zum BImSchG , 5. Auflage , 2002 , sagt zu § 52 unter Rn 54 folgendes : 
  11. In sonstigen Fällen der Überwachung ..... trägt der Überwachungspflichtige ..... die Kosten . Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt dies jedoch nicht , soweit ..... der Überwachungspflichtige ..... nicht gegen Auflagen oder Anordnungen , die ihre Grundlage im BImSchG bzw. in darauf fussenden Rechtsverordnungen finden , verstossen hat .....  
  12. Betrifft die Überwachung nicht genehmigungsbedürftige Anlagen , gilt diese Einschränkung generell , also nicht nur bei der Überwachung von Emissionen und Immissionen . ....." 
  13. Anmerkung: Heizungen unter 100 kW sind in jedem Fall "nicht genehmigungsbedürftig"!
Dies ist der wahre "Schwarze Mann" mit dem wir Kinder erschreckt wurden, wenn wir mal nicht ins Bett gehen wollten ... "der Kohlenklau"
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