05.09.2010::Druckversion
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FAQ-Seite <br>der Interessengemeinschaft für ein zeitgemässes Schornsteinfegerwesen - IG-ZS

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Frage 1:
"Muss ich den Schornsteinfeger Zutritt gewähren?" 

Antwort:
Antwort: Auf Grund des sog. "Schornsteinfegergesetzes", das auf der alten Nazi-Verordnung aus den Jahren 1935/37 basiert, hat der Schornsteinfeger, obwohl er nicht einmal eine "öffentliche Person" ist (wie z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft), leider noch immer ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu allen Räumen Ihres Hauses. Es liegt an Ihnen, ob Sie sich dieser Verletzung des Art. 13 des Grundgesetzes widerspruchslos beugen. Wir weisen darauf hin, dass die Schornsteinfeger, die sich selbst die Hände nie schmutzig machen, bei Widerstand gegen dieses in unsren Augen mehr als undemokratische "Recht" quer durch Deutschland durch Polizei, Feuerwehr usw. schon Türen aufbrechen und Hausbesitzer in Handschellen legen liessen. Ein fast 80-jähriger Hausbesitzer in Norddeutschland wurde gar - wegen "Widerstands gegen die Staatsgewalt" - zu neun Monaten Gefängnis mit Bewährung verurteilt, weil er sich gegen die Polizisten, die im Auftrag des Schornsteinfegers mit Brachialgewalt in sein Haus eindrangen, zur Wehr setzte.

Frage 2:
"Muss ich den Schornsteinfeger auch dann bezahlen, wenn es nichts zu beanstanden gibt?"


Antwort:
Diese häufig gestellte Frage kann wie folgt beantwortet werden:

§ 52 , Abs. 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes:
..... Kosten, die durch sonstige Überwachungsmassnahmen ..... entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Massnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

  • 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden ..... sind.
  • ......

Anmerkung: "Genehmigungsbedürftig" sind erst Heizungen mit einer Leistung von mehr als 100 kW (etwa vom Achtfamilienhaus aufwärts). 

Zu § 52,4 bekräftigt der Kommentar von Jarass zum Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. Auflage, noch einmal unter Randnummer 54 unzweideutig, dass der Bürger nur dann zahlen muss, wenn seine Anlage eben nicht in Ordnung ist. Sie bezahlen schliesslich auch keinen "Knollen", wenn Sie Geschwindigkeitsbeschränkungen genau einhalten! Inhaltlich gleich äussert sich der Kommentar von Feldhaus zu dieser Frage (2. Auflage, Randnummer 100).  

Wir können Ihnen dazu nur den Rat geben, selbst zu überlegen, was Sie machen. Einige Mitstreiter in Deutschland überweisen - zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungen - den geforderten Betrag (selbstverständlich ohne Mahngebühren!) nach einer oder mehreren Mahnungen nicht an den Feger - der hat ja vom Bürger im Regelfall keinen Auftrag erhalten und darf nach grundsätzlichem deutschem Recht daher auch gar keine Rechnung stellen ! -, sondern an die jeweilige Behörde (Landratsamt, Umweltamt usw.) unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung. Das soll den Behörden zumindest zeigen, dass der Bürger diesen in unseren Augen schon an Erpressung grenzenden Unsinn nicht mehr widerspruchslos schluckt.

Ergänzende Information hierzu: Laut "Lausitzer Rundschau" vom 02.05.08 gibt es derzeit in Cottbus schon 40 Zahlungsverweigerer (Tendenz zunehmend!); im Spree-Neiße-Kreis sind es gar 481 - auch hier mit steigender Tendenz!

 

Frage 3:
"Was mache ich, wenn der Schornsteinfeger meine Anlage beschädigt?"

Antwort:
Dann haben Sie im Regelfall schlechte Karten! Kein Schornsteinfeger muss eine Haftpflichtversicherung haben und die ihn beauftragende Behörde haftet auch nicht für den Schaden! Überlegen Sie sich also sehr genau, wie Sie beim Zwangsbesuch des Schornsteinfegers sich verhalten. Bestellen Sie sich auf jeden Fall mehrere Zeugen aus der Nachbarschaft, denn bei der angeblichen "Aufsichtsbehörde" haben Sie als Bürger erfahrungsgemäss in aller Regel keine Chance, gegen die Behauptungen des Schornsteinfegers anzukommen. Ein Richter in Baden-Württemberg verstieg sich in einer Verhandlung sogar zu folgender Äusserung: "Der Schornsteinfeger darf behaupten, gekehrt zu haben, auch wenn er nicht gekehrt hat." 

 

Frage 4:
"Muss ich die berühmte "Schornsteinfegertaste" vom Schornsteinfeger drücken lassen, damit meine Anlage hochfährt?"

Antwort:
Diese Frage beantwortet sich aus der Durchführungsverordnung zur 1. Bundesimmissionsschutzverordnung, Punkt 1.3: "Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlage ..... durchzuführen ....."

Nach unsrer Auffassung verbietet sich damit sowohl das künstliche Hochfahren Ihrer Anlage (am Ende noch im Hochsommer - alles schon da gewesen!) als auch die Befolgung der Aufforderung, "die Thermostatventile aufzudrehen, damit der Brenner anspringt." Wir halten dies für unzumutbare Energieverschwendungen zu Lasten des Bürgers, dem diese schornsteinfegerlichen Scheindienstleistungen (Wortlaut so im Beschluss des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.04) ausser Ärger und Kosten nichts bringen.

 

Frage 5:
"Mein Schornsteinfeger will immer den halben Kessel auseinander nehmen, um da irgendetwas zu "überprüfen". Muss ich das dulden?" 

Antwort:
Dem Schornsteinfeger fehlt jegliche Qualifikation, sich an Ihrem Gerät zu vergreifen. Die Hersteller verlangen im allgemeinen, dass nur zertifiziertes, geschultes Personal an die Anlage darf. Dies gilt für alle Arten von Heizungsanlage. Wir raten Ihnen dringend, dem Schornsteinfeger niemals von der Seite zu weichen und Übergriffe - gleich welcher Art - sofort und in Anwesenheit der Zeugen zu protokollieren.
Der vom Hersteller für dessen Produkte zertifizierte Heizungsbauer hat dagegen die Vorgaben für deren Einbau und Montage eizuhalten und wird hierzu - unabhängig von seiner ohnehin vorhandenen Qualifikation - regelmässig geschult, beachtet das Gefährdungspotential entsprechend und haftet im übrigen für Fehlinstallationen.

 

 

Frage 6:
" Mein Schornsteinfeger hatte an den Messwerten nichts auszusetzen, beanstandete aber bei meiner Gastherme "Brenner verschmutzt". Er müsse dies als "Mangel" vermerken. Was soll das bedeuten?" 

Antwort:
Es geht den Feger einen feuchten Russ an, ob Ihr Brenner "verschmutzt" ist oder nicht. Allein die Werte zählen. Mit den angeblichen "Mängeln" versuchen die Schornsteinfeger deutschlandweit, ihre Existenzberechtigung zu untermauern. Verlangen Sie, dass die Bemerkung "Mangel" gestrichen wird und / oder beschweren Sie sich sofort bei der "Aufsichtsbehörde"!

 

Frage 7:
"Unterliegt der Schornsteinfeger Datenschutzregelungen? Ist er im Rahmen seiner Tätigkeit als staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?"

Antwort:

Zu Teil 1: Die Bezirksschornsteinfegermeister sind gemäss § 19 SchfG zur regelmässigen (!) Berichterstattung im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die Behörde verpflichtet, wobei die zu berichtenden Fakten vorgegeben sind.

Zu Teil 2: Obwohl auch sog. "hoheitliche" Tätigkeiten ausgeführt werden, sind die Bezirksschornsteinfegermeister nicht vereidigt und sie wurden - auf dem Gebiet der ex-DDR - auch im Rahmen der Zulassung nach der Wiedervereinigung keiner Überprüfung durch die ehemalige Gauck-Behörde unterzogen (Siehe dazu auch das Schreiben des regierenden Bürgermeisters von Berlin Wowereit vom 21.10.04). Aus der Sicht, dass

  • der Zentrale Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) in der Zeitschrift "Norddeutsches Handwerk" vom 06.03.2003 stolz verkündete, dass die deutschen Schornsteinfeger im vorangegangenen Jahr 180 Millionen Daten im Ergebnis ihrer Tätigkeiten in den Wohnbereichen den Behörden zur Verfügung gestellt hätten,
  •  der Landesinnungsmeister Hans-Ulrich Gula auf der Delegiertenversammlung am 23. Juni 2004 beim 42. Landesinnungsverbandstag des Schornsteinfegerhandwerks von Baden-Württemberg in Lahr berichtete: "... So ist vor allem zu erwähnen, dass das Schornsteinfegerhandwerk problemlos dem Bund, jährlich ca. 180 Mio. Daten in diesem Bereich liefern kann ..... "
  • der Mineralölverband lauthals davon berichtet, welche Daten die Schornsteinfeger übermittelt haben und welche Schlussfolgerungen sich daraus für die Mineralöl-Wirtschaft ableiten liessen,

und dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters Willibald Becker aus Blieskastel an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (dort eingegangen am 28. April 2004) :

  • "Der BSM kann nach § 19 SchfG darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Weitergabe von erhobenen persönlichen und technischen Daten vorliegen und gegebenenfalls an wen sie weitergegeben werden. Damit greift er unmittelbar in den Datenschutz des einzelnen Bürgers im Rahmen von Ausnahme-Regelungen ein. All dies ist unter öffentlicher Gewalt zu subsumieren."

scheint nicht nur der IG für ein zeitgemässes Schornsteinfegerwesen eine Überprüfung dieses Berichts-un-wesens aus datenschutzrechtlicher Sicht dringend erforderlich. Zudem scheinen nach wie vor gesetzgeberische Initiativen in der Diskussion zu sein, Regelungen für die Wohnraumüberwachung unter anderen für die Schornsteinfeger dahingehend zu erstellen, dass durch diese verdecktes technisches Gerät installiert wird (Drucksache 14/8155 des Deutschen Bundestags, 14. Wahlperiode, Ziffer 7: "Verpflichtung Dritter zur Ermöglichung von Wohnraumüberwachungsmassnahmen").

 

Frage 8:
Der Schornsteinfeger bezeichnet sich als "Handwerker", erscheint aber stets, ohne von mir jemals einen Auftrag erhalten zu haben. Wenn ich - mangels Auftrag und / oder von mir quittiertem Stundenzettel nicht zahle, droht der "Handwerker" namens Schornsteinfeger mit der Zwangseintreibung durch das Landratsamt. Wie passt das zusammen? 

Antwort:
Das möchten wir auch gerne wissen! Alle Verbraucherschutzverbände weisen immer wieder darauf hin, dass Handwerkerleistungen unbedingt vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu vereinbaren sind, um im Nachhinein einen Streit zu vermeiden. Der Schornsteinfeger in Deutschland geniesst da allerdings Sonderrechte, die - nachweislich - in dieser Form aus dem 3. Reich stammen, was die Schornsteinfeger gar nicht gerne hören wollen! Siehe hierzu auch Frage 2!
Zur Geschichte des in unsren Augen undemokratischen, weltweit in dieser Form wirklich einmaligen deutschen "Schornsteinfegergesetzes" verweisen wir im übrigen auf unsre ausführliche Synopse auf diesen Seiten, in der wir die Himmler-Verordnung dem Schornsteinfegergesetz gegenüberstellen.

 

Frage 9:
"Ist die Messung nach dem BImSchG vergleichbar mit Kontrollen der Kraftfahrzeuge beim TÜV?"

Antwort:
Wohl kaum. Sie ist bestenfalls mit der AU (früher: ASU) vergleichbar. Und da können sie sich die prüfende und den Fehler ggf. auch gleich behebende Werkstatt selbst aussuchen. 

 

Frage 10:
"Sind die Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Heizungsanlagen mit dem Schutzziel der "Feuersicherheit" (§ 1, Abs. 2 SchfG) begründbar?"
 

Antwort:
Die am ehesten zu entzündende Russart (Glanzruss) kann nur mit dauernder Flammeinwirkung von mindestens 500° C und brennbarem Material und ausreichend Sauerstoff entzündet werden. Die Abgase moderner Kesselanlagen erreichen im Regelfall nicht einmal 200° C. Der Sauerstoffgehalt im Abgas ist vernachlässigbar, Ablagerungen gibt es faktisch nicht.
Gefährlicher Funkenflug kann somit bei modernen Feuerungsanlagen gar nicht entstehen, auch ist ein Kaminbrand nicht möglich. Wo keine Feuergefahr besteht, wie z. B. bei modernen Öl- oder Gas- Feuerstätten, braucht ein Schornsteinfeger auch nicht für Feuersicherheit zu sorgen und ist deren Durchsetzung gemäss § 2 (1) SchfG somit nicht begründbar.

 

Frage 11:
"Ist durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger - begründet auf dem SchfG - in der BRD eine verbesserte und höhere Feuersicherheit erreicht worden?"
 

Antwort:
NEIN! Die in Deutschland vorhandene Feuersicherheit bei Feuerungsanlagen beruht auf dem hohen Sicherheitsstandard der modernen Kesselanlagen. Für deren Wartung, Reparatur und Instandhaltung ist jedoch ausschliesslich das Heizungs- und Sanitärhandwerk verantwortlich. Die kurzzeitigen Prüfungen der Schornstein-/ Abgasanlagen durch den Schornsteinfeger haben sicherheitstechnisch keine messbare Auswirkung auf den Kesselbetrieb. Moderne Gas- und Ölbefeuerte Kesselanlagen gehen bei Normabweichungen automatisch auf "Störung". Eine Feuergefährdung an der Schornstein-/ Abgasanlage besteht bei solchen Kesseln definitiv nicht.
Auch bringt die gesetzliche Kehrpflicht bei konservativen, mit Festbrennstoff gefeuerten Feuerungsanlagen, wo die Tätigkeit des Schornsteinfegers noch Sinn machen kann, offensichtlich keine höhere Feuersicherheit; vergl. hierzu die Internationale Feuerwehrstatistik wo sich der Tatbestand wie folgt widerspiegelt:

In Tabelle 2 auf Seite 11 ist hier Deutschland mit einem Mittelwert der Brände pro 1000 Einwohner von 2,4 ausgewiesen, während der gleiche Mittelwert über 31 Länder nur 1,4 beträgt!

 

Frage 12:
"Dient die Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen und flächendeckenden Gewährleistung der Feuersicherheit bei niedrigen Gebühren?"

Antwort:
Die EU-Kommission hat in Ihrem Schreiben aus Brüssel vom 21.05.2003 (2622 EL/MF/ MaF/ ev D(2003) 287) die deutsche Regierung unmissverständlich darauf hingewiesen "..... dass die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 EG Vertrag angesehen werden kann und dass die genannten Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden können". Die Regelungen des SchfG stehen den Forderungen der EU- Vereinbarungen nach freiem Dienstleistungs-, Waren- und Personenverkehr diametral entgegen. Die Monopolstellung der Schornsteinfeger verhindert jeden Wettbewerb und damit eine kundenfreundliche Preisgestaltung.

 

Frage 13:
"Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?" 

Antwort:
Hierzu liegen mehrere Berechnungen vor, die sich auf die von den Schornsteinfegern selbst genannten Zahlen stützen. Aus Platzgründen können wir hier nur die verkürzte Quintessenz wiedergeben: Eine Einsparung, die den überteuerten "Prüf"-Aufwand der Schornsteinfeger rechtfertigen würde, ist definitiv nicht feststellbar.
Für Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich nach einer sorgfältig recherchierten Modellrechnung ein Verhältnis der Messkosten zu den - angeblich! - "eingesparten" Brennstoffkosten von:

Messkosten 13.202.340 EUR / "Einsparungen" 519.994 EUR  d.h. die "Einsparungen" betragen knapp 4% der verursachten Messkosten. 

 

 

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